Tausch- oder Zahlungsmittel
Unter einem Tausch- oder Zahlungsmittel
versteht man ein Objekt oder auch ein erwerbbares Recht, das ein Käufer einem
Verkäufer übergibt, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Tauschmittel sind unter anderem Gegenstände (Kunst, Waffen), Metalle, Substanzen
mit entsprechendem oder übersteigendem Gegenwert, die man gegen Waren und
Dienstleistungen eintauschen kann. Früher waren häufige Tauschmittel
beispielsweise Salz, Gewürze, Edelmetalle oder Bronze-Gerätegeld (z. B. Beile,
Pfeilspitzen, Halsringe), Felle, Vieh (pecunia von pecu) in einigen
Südsee-Regionen auch Muscheln bzw. Kauri-Schnecken oder sogar Frauen üblich.
Praktischer als Zahlungsmittel waren Dinge ohne materiellen Wert, wie das
Kerbholz oder bunt bedrucktes Papier wie z. B. Colonial Script.
Bis 1914 waren in Deutschland Kurantmünzen allgemein akzeptiertes
Zahlungsmittel. Heutzutage ist Bargeld in Form von unedlen Münzen bzw.
Scheidemünzen und Scheinen Zahlungsmittel, auch wenn sein Sachwert weit geringer
ist, als der des damit erworbenen Gutes. Daneben existieren eine Vielzahl von
elektronischen und kartengestützen Zahlungssystemen, man spricht vom sogenannten
unbaren Zahlungsverkehr. Dieser basiert ausschließlich auf Buchgeld.
Zahlungsarten
Gängige Zahlungsarten sind:
□ Bargeld
□ Debit-Karten (hierzu gehört auch Eurocheque-Karte)
□ Geldkarten
□ Kreditkarten
□ Überweisungen
□ Daueraufträge
□ Einzugsermächtigungen
Zusätzlich wird häufig eine bestimmte Zahlweise und natürlich die Währung festgelegt, die sich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezieht. Unterschieden wird unter anderem in:
□ Vorkasse (Prepaid), Beispiel: Prepaid-Mobilverträge, Nachnahme (Zahlung vor Lieferung)
□ Nachkasse (Postpaid), Beispiel: Kauf auf Rechnung
□ Sofort (Tauschhandel), Beispiel: Trödelmarkt (eine Reihenfolge der Leistungsgewährung ist nicht festgelegt, jedoch sehr zeitnah)
Gesetzliches Zahlungsmittel
Gesetzliches Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann und die ein Gläubiger zu akzeptieren hat (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang): Ein Gläubiger ist verpflichtet, die Tilgung einer Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde; von Seiten des Schuldners ist die Tilgung einer Geldschuld mit etwas anderem als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart oder vom Gläubiger nachträglich akzeptiert wird, wozu dieser aber nicht verpflichtet ist.
Vereinfacht gesagt, könnte jemand zur
Bezahlung beispielsweise des Kaufpreises
aus einem Kauf in Deutschland US-Dollar-Scheine zu übereignen; der Empfänger hat
aber das Recht, diese Zahlung abzulehnen, was nichts daran ändert, dass er einen
Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises hat. Wird ihm eine Bezahlung in Euro
angeboten, so muss er diese annehmen und kann nicht fordern, auf eine andere
Weise bezahlt zu werden.Früher gab es in Deutschland für Scheidemünzen und teilweise auch Banknoten einen durch Gesetz geregelten summenmäßig begrenzten oder gar keinen Annahmezwang; nur Kurantmünzen waren unbegrenzt anzunehmen.
In Deutschland und den übrigen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EWU ist seit dem 1. Januar 2002 das Euro-Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel: gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz sind hierbei die von der EZB ausgegebenen Euro-Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel.
Beim Euro-Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde […] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“
Euro-Gedenkmünzen müssen gemäß § 3 Absatz 1 Münzgesetz ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 100 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Ausländische Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2 Euro-Münzen in Deutschland keine gesetzlichen Zahlungsmittel.
Betont werden muss zudem, dass in aller Regel (dies gilt insbesondere für Deutschland) die Pflicht zur Annahme abdingbar ist, d. h. es ist zulässig zu vereinbaren, dass eine bestimmte Schuld nicht mit Bargeld erfüllt werden kann (sondern bspw. nur durch Banküberweisung oder mittels einer Kreditkarte). In einem solchen Fall ist der Gläubiger der Schuld nicht verpflichtet, ein Angebot zur Zahlung mittels Banknoten oder Münzen zu akzeptieren.
Entsprechend kann die Pflicht des Gläubigers zur Annahme von Bargeld auch lediglich eingeschränkt werden, bspw. auf eine Annahmepflicht nur bis zu bestimmten Entgelthöhen, oder beschränkt auf bestimmte Münzen (z. B. nur 2 EUR) oder Scheine (z. B. keine 200 EUR) bzw. Stückelungen (z. B. max. 10 × 1 EUR). Die insbesondere von Tankstellen praktizierte Verfahrensweise, durch Aushang an der Zapfsäule die Annahme von 500-EUR-Scheinen abzubedingen, ist insofern also zulässig.
Nicht in allen Ländern ist die Währung des Landes üblich, beispielsweise gibt es in Mittelamerika die Parallelwährung US-Dollar und auf dem Balkan Ende des 20./Anfang des 21. Jahrhunderts zeitweise die D-Mark bzw. den Euro als alleiniges reguläres Zahlungsmittel (z. B. Montenegro).